Narrenzunft Lombergtrolls gunningen e.V.

 

Satzung der Narrenzunft

Lombergtrolls Gunningen e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung

Die im Jahre 1992 gegründete Zunft führt den Namen „Narrenzunft Lombergtrolls“ Gunningen e.V.

Sitz der Zunft ist Gunningen, Landkreis Tuttlingen.

Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Spaichingen unter der Nr. 344 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Vereinsjahr.

§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit des Vereins

Die NZ (= Narrenzunft) dient der Erhaltung, Pflege und Förderung des schwäbisch-alemannischen Fasnet-Brauchtums.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.

Diese Zwecke verfolgt die NZ durch eine oder mehrere öffentliche Veran-staltungen, die dem Zweck des § 2 Abs. (1) entsprechen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Amt des Vorstandes (Präsident) wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 7 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 4 Mitgliedschaft

Als Mitglied können auf Antrag alle Personen ab Geburt aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Der Beitritt Jugendlicher oder Kinder unter 18 Jahren erfordert die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Das aufgenommene Mitglied, bzw. der Erziehungsberechtigte, verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu beachten.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt; in den Vorstand wählbar ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird erreicht nach 40-jähriger Mitgliedschaft ab Beitragszahlung. Dies wird durch den 1. Vorsitzenden ausgesprochen.

Ehrungen

Aktive und passive Mitglieder werden geehrt für 10, 20, 30, 40 usw. Jahre.

Die Vorstandschaft behält sich vor, bei besonderen Funktionen Ausnahme-regelungen zu treffen.

Die Mitgliedschaft endet

durch den Tod

durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muss

durch Ausschluss durch die Vorstandschaft, der schriftlich erklärt werden muss.

Einfache Stimmenmehrheit genügt.

Ausschlussgründe sind

Verlust des bürgerlichen Rechts

Vereinsschädigendes Verhalten, z.B. durch übermäßigen Gebrauch von Genussmitteln, Störung des Vereinsfriedens

Verstöße gegen die Häsordnung

Verstöße gegen die Umzugsordnung

Verstoß gegen die Satzung.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

Die Beschwerdenschrift ist unter Angabe von Gründen, schriftlich innerhalb von 1 Monat, an den 1. Vorsitzenden zu richten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge und deren Fälligkeit fest. Der Beitrag ist ohne Aufforderung zu Beginn des Geschäftsjahres bargeldlos oder bar zu entrichten.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April.

Beitragspflicht: Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist der halbe Beitragssatz, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr der volle Beitragssatz, zu bezahlen.

Wer trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand bleibt, wird ausgeschlossen.

Mitgliedsbeiträge dienen, ebenso wie private Spenden oder Zuwendungen der öffentlichen Hand, der Erfüllung von Vereinszwecken.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

die Vorstandschaft oder auch Zunftrat genannt

die Mitgliederversammlung.

Die Vorstandschaft (Zunftrat) setzt sich wie folgt zusammen:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassierer

dem Schriftführer

dem Häswart

3 – 8 Beiräten

Wahlen

Die Vorstandschaft (Zunftrat) wird auf zwei Jahre gewählt. Immer im wechselnden Rhythmus:       

im ersten Jahr:            1. Vorsitzender, Kassierer, 1.,3.,5. und 7. Beisitzer

im folgenden Jahr:       2. Vorsitzender, Schriftführer, Häswart, 2.,4.,6.und 8. Beisitzer.

Der Verein wird nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.

Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorstand. Sie haben Einzelvertretungsberechtigung.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, über die Bestellung der Vorstandschaft, die Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandschaft sowie über den Einspruch ausgeschlossener Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Versammlung tritt auf Beschluss der Vorstandschaft, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. Die Einladung hat öffentlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft (Zunftrat)

Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Vorstandschaft hat sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an die Satzung zu halten.

Laufende Vereinsangelegenheiten können vom 1. Vorsitzenden ohne vorherige Anhörung des Gremiums erledigt werden.

Der Schriftführer hat jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vor-sitzenden mit unterzeichnet werden muss.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat der Mitgliederver-sammlung jährlich einen von den zwei Kassenprüfern geprüften Kassenbericht vorzulegen.

Der Schriftführer hat ebenfalls einen Bericht vorzulegen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 Fasnetprogramm

Das Fasnetprogramm wird vom Zunftrat (Vorstandschaft) festgelegt. Jedes Vereinsmitglied sollte bei den Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur durchgeführt werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 gesunken ist.

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsamen, vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gunningen, die es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmung

Soweit die Satzung nichts Weiteres festlegt, gelten die Bestimmungen des BGB über Vereine (Vereinsrecht). Dies gilt insbesondere für die Art der Verwaltung, die Art der Tätigkeit der Mitgliederversammlung und die Form der Auflösung des Vereins.

§ 11 Häsordnung

Die Häsordnung wird vom Zunftrat (Vorstandschaft) aufgestellt und beschlossen.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. April 2018 beschlossen.